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besser als Unterlassen

BilMog: das Bilanzmodernisierungssgesetz

Der Gesetzgeber hat im März 2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (kurz BilMoG) verabschiedet. Das Deutsche Handelsrecht wird modernisiert.      Es handelt sich um die größte Reform des Bilanzrechtes seit 1985. Er will zum einen kleinere mittelständische Betriebe von Buchführungspflichten entlasten (Deregulierung) und zum anderen internationale Bilanzierungsstandards (IFRS) an das deutsche Bilanzrecht anpassen. Außerdem werden bestehende EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz findet für die Geschäftsjahre nach dem 31. Dez. 2009 Anwendung. Für das Geschäftsjahr 2009 bestehen Übergangsregeln.

Die wichtiigsten Änderungen im Überblick

I Befreiungsregeln für Einzelkaufleute: Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen      nicht mehr als 500 T€ Umsatz und nicht mehr als 50 T€ Gewinn erzielen, sind von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Diese Kaufleute können zwischen Bilanzierung und Einnahme-Überschuss-Rechnung wählen. Die Regelung gilt erstmalig für 2008. Im Fall der Neugründung tritt die Befreiung bereits dann ein, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

II Schwellenwerte: sie wurden zugunsten der mittleren und kleineren Kapitalgesellschaften sowie für Einzel- und Personengesellschaften um 20% erhöht. Kapitalgesellschaften sind in drei Größenklassen unterteilt: in kleine, mittelgroße und große. Sie bestimmen unter anderem den Umfang der Informationspflicht und haben Auswirkungen    auf die gesetzliche Prüfungspflicht. Für Konzernabschlüsse werden die Größenklassen ebenfalls angehoben:

III Aktivierung des Geschäfts- und Firmenwertes: zukünftig muss er aktiviert und über die betriebliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Es soll ein realistisches Vermögensbild der Unternehmen dargestellt  werden. Vor Einführung des BilMoG bestand ein Wahlrecht.

IV Rückstellungen: für Instandhaltungen und allgemeine Aufwandsrückstellungen entfallen zukünftig die Passivierungswahlrechte. Außerdem müssen einschneidende Änderungen hinsichtlich der Bewertungsvorschriften hingenommen werden: die Werte der Rückstellungen müssen auf den Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kauf-männischer Beurteilung abgezinst werden. Die Deutsche Bundesbank gibt die relevanten Zinssätze bekannt. Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen muss die zukünftige Preis- und Kostensteigerungen zwingend in die Bewertung einbezogen werden.

V Bewertung immaterieller Vermögenswerte: es soll dem internationalen Standard Rechnung getragen werden, selbstgeschaffene, immaterielle Vermögensgegenstände zukünftig zu bewerten und in der Bilanz auszuweisen. Gerade innovative Unternehmen profitieren von dieser Regelung. Allerdings bleibt ein Aktivierungsverbot für Forschungs- und Entwicklungskosten bestehen.

VI Bewertungsverfahren: der Begriff der Herstellungskosten wird vollständig neu definiert. Die Herstellungskosten enthalten nunmehr zwingend alle Einzelkosten und variable Gemeinkosten. Dies ist die neue handelsrechtliche Wertuntergrenze. Darüber hinaus dürfen angemessene Teile der fixen Gemeinkosten aktiviert werden, sofern sie auf den Zeitraum der Fertigung entfallen. Die Bildung von Bewertungseinheiten wird gesetzlich verankert. Der Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände, die sog. Verbrauchsfolgeverfahren, wird auf die Vereinfachungsverfahren Lifo und Fifo begrenzt.

VII Saldierungsgebot: Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden dienen, sind nicht auf der Aktivseite der Bilanz anzusetzen, sondern mit den Schulden zu verrechnen. Dies ist insbesondere für die Deckung von Pensionsansprüchen zu erwarten. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände sowie aktive latente Steuern sind unter gesonderten Posten in der Bilanz auszuweisen. Eingeforderte Einlagen sind als Forderungen zu aktivieren. Ausstehende Einlagen sind vom Kapital in Abzug zu bringen.

VIII Aufhebung des Maßgeblichkeitsprinzips: die umgekehrte Maßgeblichkeit wird aufgehoben. Steuerrechtlich relevante Bilanzierungsvorschriften galten für die Erstellung der Handelsbilanz. Die Aufhebung dieser Vorschrift soll    der Vereinfachung der handelsrechtlichen Rechnungslegung dienen.

Fazit

Gerade kleinere und mittlere Unternehmen werden von den Vereinfachungsregeln profitieren und auf hohe Prüfungs-, Abschluss- und Administrationskosten verzichten können. Durch die Annäherung der Handelsbilanz an die Regelungen der IFRS werden sich Handels- und Steuerbilanz immer mehr annähern, so dass sich in Zukunft die sog. „Einheitsbilanz“ durchsetzen wird.

Die neuen Bewertungsvorschriften des immateriellen Anlagevermögens unterstützen eine realistischere Bewertung der Vermögensgegenstände, wie z.B. selbstgeschaffene Anschaffungskosten. Aktivierungsmöglichkeiten von Forschungs- und Entwicklungskosten wären insbesondere für innovative Unternehmen wünschenswert gewesen. Durch die neuen Ansatzvorschriften für die Bildung von Rückstellungen entfallen zum einen Steuerungsmöglichkeiten und zum anderen werden die in der Zukunft liegenden Risiken stärker berücksichtigt. 

                                                                                                                   im Nov. 2009 Angela Schmidt