Seit mehreren Jahren werden erfahrungsgemäß zu Jahresbeginn immer wieder Änderungen im Steuer-, Wirtschafts- und Sozialrecht verabschiedet. So auch in diesem Jahr: im Dezember 2010 hat die Regierung das Jahressteuergesetz 2010 beschlossen. Es sieht Einzelmaßnahmen in 32 Artikeln bei insgesamt 180 Änderungen vor. An dieser Stelle werden die wichtigsten Änderungen kurz vorgestellt.
a) Bei den Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Handwerkerleistungen für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen) ermäßigt sich die private Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen bis höchstens 600 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich bei Pflege- und Betreuungskosten auf 1.200 Euro. Ab 2011 ist eine Konkretisierung vorgesehen und bei der Inanspruchnahme von Geäudesanierungsprogramme von der KfW werden Steuerermäßigung ausgeschlossen, um Doppelförderung zu vermeiden.
b) Steuerliches Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer aufgehoben: das Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass rückwirkend zum Veranlagungszeitraum 2007 Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wieder bis zu 1.250 € pauschal in der Steuererklärung abzugsfähig angegeben werden können. Allerdings gilt die Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit verfügbar ist. Der Bundesrat hat dieser Neuregelung der Bundesregierung zugestimmt.
c) Die Einführung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) wird voraussichtlich auf 2012 verschoben. Ab 2011 werden nur noch elektronische Lohnsteuerkarten ausgegeben. Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010 wird bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM verlängert und erst nach Ablauf des Übergangszeitraums darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vernichten.
d) Ab dem Kalenderjahr 2011 wird die Zuständigkeit zur Änderung sämtlicher Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 auf die Finanzämter übergehen.
e) Ab dem Jahr 2011 ist auch die Umsatzsteuerjahreserklärung auf elektronischem Wege an das Finanzamt abzugeben. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen gilt diese Regelung schon seit langem.
f) 2011 bleiben die Beitragsbemessungsgrenzen für Sozialversicherungsbeiträge in den alten Bundesländern für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung konstant bei 5.500 Euro Einkommen pro Monat (66.000 Euro/ Jahr). In den neuen Bundesländern steigt die Grenze von bisher 4.650 Euro auf 4.800 Euro pro Monat (57.600 € /Jahr). Die für die gesetzliche Krankenversicherung gültige Beitragsbemessungsgrenze wird bundesweit von bisher 3.750,00 Euro auf 3.712,50 Euro pro Monat reduziert. Dies wirkt sich auch auf die Versicherungspflichtgrenze in der GKV aus. Diese wird damit von 49.950 Euro auf 49.500 Euro pro Jahr, bzw. 4.125 Euro pro Monat reduziert.
g) Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden: bei einer betrieblichen und privaten Nutzung können Erwerber nach bisherigem Recht das Gebäude "in Gänze" dem Betriebsvermögen zuordnen, sofern der betriebliche Nutzungsanteil mindestens 10% beträgt. Die Umsatzsteuer aus den AK/HK des Gebäudes kann dann in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden. Das Jahressteuergesetz 2010 schränkt diesen Vorsteuerabzug ab dem 01.01.2011 deutlich ein und die Vorsteuer kann nicht mehr für den privat genutzten Anteil geltend gemacht werden.
h) Die Kapitalertragssteuer ist eine sog. Quellensteuer und die Kreditinstitute sind verpflichtet,sie direkt an die Finanzämter zu melden. Sie beträgt zurzeit 25%. Sie soll die Veranlagung beim Privatanleger weitest gehend entbehrlich machen. Nach der Neuregelung werden mögliche fehlerhaafte Meldungen nach dem sog. Zu- bzw. Abflussprinzip erst in dem Jahr des Bekanntwerdens gemeldet.
im Januar 2011, Angela Schmidt